Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners 2420 Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Konkursforderungen des Finanzamtes aufzurechnen. Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.
