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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

10.2.13. Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen 10.2.13.1. Allgemeines 1321 Die Anwendung der Bestimmung ist nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt. 10.2.13.2. Müllbeseitigung 1322 Der Begriff "Müll" ist eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe wie zB Hausmüll, Gewerbemüll, Industriemüll, Bauschutt und Straßenkehricht (VwGH 18.09.1978, 2416/77), aber auch Sperrmüll, Sondermüll, Autoreifen, Autowracks, Biomüll, Altpapier, Altglas, Tierkörper uÄ. Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung, die Lagerung und Deponierung auf ordnungsgemäß errichteten Deponien, aber auch die Sortierung von Müll zu verstehen. Der Verkauf von aus dem Müll gewonnenen neu verwertbaren Produkten unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz. 1323 Unter den ermäßigten Steuersatz fällt aber der Verkauf von Mülltonnen und Müllsäcken, sowie die Vermietung von Müllcontainern durch den Müllbeseitigungsbetrieb, wenn diese Behältnisse für den Abtransport des Mülls durch diesen Betrieb bestimmt sind. 1324 Die Beseitigung von Altpapier unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, nicht aber die Lieferung von Altpapier (zB Verkauf an Papierfabrik). 1325 Die Altlastensanierungsabgabe ist Bestandteil des Entgelts, welches der Deponiebetreiber von seinem Kunden einhebt, und unterliegt somit der Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz). Die Elektroaltgeräteverordnung - EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005, verpflichtet die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Rücknahme von Altgeräten (§ 7 EAG - VO). Unabhängig davon, ob die Kosten der Sammlung und Behandlung (dazu zählt auch die Entsorgung) vom Hersteller getrennt ausgewiesen werden oder nicht (§ 9 EAG - VO), unterliegt die "Altgeräteabgabe" als Teil des Entgelts für die Lieferung des Neugerätes dem Normalsteuersatz von 20%. 10.2.13.3. Abfuhr von Spülwasser und Abfällen 1326 Unter dem Begriff "Abfuhr von Spülwasser" ist der Abtransport von Abwässern mittels Kanalanlagen oder durch Fahrzeuge zu subsumieren. 1327 Der begünstigte Steuersatz erstreckt sich auch auf die Kanalanschlussgebühren (VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140). 10.2.13.4. Entsorgung von Klärschlamm 1327a Bei kontaminiertem Klärschlamm, der einer Entsorgung (zB Verbrennung, Kompostierung usw.) zugeführt werden muss, handelt es sich idR um Müll iSd § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994. Transport, Verbrennung und Kompostierung dieses Klärschlamms sind jeweils Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 fallen. Dabei ist es auch nicht schädlich, wenn nicht der Unternehmer selbst, sondern von ihm beauftragte Dritte die eigentliche Transport- bzw. Verbrennungs- oder Kompostierungstätigkeit vornehmen. Bringt ein Landwirt im Rahmen bodenschutzrechtlicher Vorgaben Klärschlamm auf seine Felder gegen Entgelt auf, so stellt dies ebenfalls eine Entsorgungsleistung dar, die grundsätzlich von § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 erfasst ist. Von einem tauschähnlichen Umsatz ist nicht auszugehen, wenn eine gesonderte Verrechnung des Materialwerts (Klärschlamm als Dünger) gegenüber der Entsorgungsleistung des Landwirts nicht erfolgt. Zur Entsorgung von Klärschlamm durch pauschalierte Landwirte siehe Rz 2900.