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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 51/1976

Änderung

LGBl Nr 52/2026

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I - Wahl der Dienststellenpersonalvertretung

Ausschreibung der Wahl in die Dienststellenpersonalvertretung, Wahlkundmachung

Verzeichnis der Bediensteten

Feststellung der Wahlberechtigten

Wählerliste

Wahlvorschläge

Zulassung der Wahlvorschläge

Kundmachung und Reihung der Wahlvorschläge

Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl)

Wahlvorbereitung

Wahlzelle, Wahlurne

Wahlkuverts

Stimmzettel

Gültige Stimmzettel

Ungültige Stimmzettel

Ordnungsbestimmung

Wahlhandlung

Ausübung des Wahlrechts

Stimmabgabe

Vorgang bei der Briefwahl

Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlzahl

Zuteilung der Mandate

Wahlakten

Verkündigung des Wahlergebnisses

Wahlanfechtung

Abschnitt II - Wahl der Zentralpersonalvertretung – 32

Abschnitt IIa - Wahl der Vertrauenspersonen

Allgemeine Verweisung

Zuständigkeit

Stimmzettel

Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt IV - Übergangsbestimmungen

Anlage

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 49/1976, wird verordnet:

Abschnitt l

Wahl der Dienststellenpersonalvertretung

Ausschreibung der Wahl in die Dienststellen- personalvertretung, Wahlkundmachung

(l) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der zehnwöchigen Frist des des Landes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung;

c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste () und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d) die Frist ( des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste ( Abs l) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;

schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlüsse an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i) den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Verzeichnis der Bediensteten

(l) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß und 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der Leiter der zusammengefaßten Dienststellen ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu steilen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen die erforderlichen Unterlagen zu liefern. Wer als Leiter der zusammengefassten Dienststelle gilt, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen und der Landesregierung zu bestimmen.

Feststellung der Wahlberechtigen

(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Wählerliste

(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen ( zweiter Satz des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).

(2) Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses während der Auflagefrist einzubringen. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuss binnen dreier Arbeitstage nach Einlangen der Einwendungen zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat seine Entscheidung über die Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die binnen dreier Arbeitstage nach Zustellung der Entscheidung einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

(5) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

(6) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.

Wahlvorschläge

(l) Das Einlangen des Wahlvorschlages ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach des Landes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wähler-Gruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Zulassung der Wahlvorschläge

(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit ( und 6 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(2a) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften ( des Landes-Personaivertretungsgesetzes) trägt;

c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber ( und 6 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.

(4) Die Wählergruppe ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Kundmachung und Reihung der Wahlvorschläge

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(2) Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl)

(1) Beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung kann die Zulassung zur Stimmabgabe im Postweg gemäß des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich beantragt werden (Muster Anlage 1). Der Antrag muss so rechtzeitig eingebracht werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der in Abs. 4 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Antrags, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Für die Briefwahl ist auf Anordnung des Zentralwahlausschusses eine eideststattliche Erklärung herzustellen. Diese hat zu enthalten:

a) den Vor- und den Familienname, das Geburtsdatum und die Dienststelle des Wahlberechtigten,

b) eine Anleitung für die Vorgangsweise bei der Briefwahl ( und 3),

c) eine vom Wahlberechtigten zu unterfertigende Erklärung, dass er den Stimmzettel () persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, sowie

d) der Stempel des Dienststellenwahlausschusses.

(4) Wird dem Antrag auf Zulassung zur Briefwahl stattgegeben, so sind dem zur Briefwahl Berechtigten neben der eidesstattlichen Erklärung (Abs. 3) ein amtlicher Stimmzettel () sowie ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, ) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des zuständigen Dienststellenwahlausschusses versehener zweiter, größerer Briefumschlag mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln oder persönlich auszufolgen. Im Fall der persönlichen Ausfolgung hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.

(5) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(6) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Wahlvorbereitung

(l) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ l Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Wahlzelle, Wahlurne

Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass am Wahltag eine, im Bedarfsfall mehrere, Wahlzellen und eine Wahlurne am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023, sinngemäß.

Wahlkuverts

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Stimmzettel

(l) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite in der Reihenfolge, die sich aus ergibt, sämtliche Wählergruppen, einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

Gültige Stimmzettel

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Ungültige Stimmzettel

(l) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Dienststellenpersonalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Ordnungsbestimmung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Wahlhandlung

(l) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

Ausübung des Wahlrechts

(l) Die Wahl wird, soweit im nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung nur eine Stimme.

(2) Blinde und schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift () festzuhalten.

Stimmabgabe

(l) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert () und einen amtlichen Stimmzettel () mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnises mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichung des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift ( Abs l) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Vorgang bei der Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (), können ihr Wahlrecht durch Übersendung des verschlossenen Briefumschlages im Postwege an den Dienststellenwahlausschuss ausüben.

(2) Dafür hat der Wahlberechtigte den von ihm ausgefüllten Stimmzettel () in das Wahlkuvert () zu legen und dieses zu verschließen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses darf das Wahlkuvert keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Sodann hat der Wahlberechtigte auf der eidesstattlichen Erklärung durch Unterschrift zu bestätigten, dass er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er das verschlossene Wahlkuvert und die Erklärung in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten oder ausgehändigten Briefumschlag ( ) zu legen. Dieser ist zu verschließen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.

(3) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 6 aufzubewahren.

(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1. der Briefumschlag nicht spätestens am Wahltag bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Uhrzeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt ist;

2. der Briefumschlag von einem Bediensteten stammt, der sein Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits ausgeübt haben ();

3. der Briefumschlag von einem Bediensteten stammt, der gemäß des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht besitzt;

4. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses des Briefumschlages ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inneliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;

5. die eidesstattliche Erklärung nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;

6. der Briefumschlag kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

7. das Wahlkuvert beschriftet ist.

(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe () hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Abs. 5 vorliegt.

(7) Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, dürfen diese Stimmabgaben in die Ermittlung des Wahlergebnisses () nicht miteinbezogen werden. Die betroffenen Briefumschläge sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichteinbeziehen in die Ergebnisermittlung sind in der Niederschrift () festzuhalten. Bei Zweifelsfällen ist nach einer anhand der Nichtigkeitsgründe nach Abs. 5 durchgeführten Beratung eine förmliche Abstimmung über die Frage der Nichtigkeit oder Miteinbeziehung der Stimmabgaben vorzunehmen. Die Ergebnisse der entsprechenden Abstimmungen sind ebenfalls in der Niederschrift () festzuhalten.

(8) Liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis () mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

(l) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Wahlzahl

(l) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift ( Abs l) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Zuteilung der Mandate

(l) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) (entfällt)

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes).

Wahlakten

(l) Die Niederschrift ( Abs l) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zuversiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellenpersonalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Verkündigung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung.

Wahlanfechtung

(l) Wird eine Wahl im Sinne des des Landes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Abschnitt II

Wahl der Zentralpersonalvertretung

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung ( des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

Die Zentralpersonalvertretung ist, soweit des Landes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Dienststellenpersonalvertretungen zu wählen.

(l) Die Ausschreibung der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist von den Dienststellenwahlausschüssen zugleich mit der Ausschreibung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § l Abs. 2 hat auch den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Zentralpersonalvertretung, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zur Zentralpersonalvertretung Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

(l) Für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des des Landes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.

(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übermitteln (auszuhändigen).

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in das Wahlkuvert zu legen.

(l) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl der Zentralpersonalvertretung abgegebenen Stimmzettel im Sinne des gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, oder wenn dies nicht möglich ist, auf elektronischem Wege als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) (entfällt)

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des sind die gemäß erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

(l) Die Verständigung der in die Zentralpersonalvertretung Gewählten im Sinne des obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.

Abschnitt IIa Wahl der Vertrauenspersonen

Allgemeine Verweisung

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 7a des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

Zuständigkeit

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden. Die Aufgaben dieser sind vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen.

Stimmzettel

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus blauem Papier herzustellen.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

(l) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- und Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage.

Abschnitt IV

Übergangsbestimmungen

(l) Die Wahlausschüsse sind von den im des Landes-Personalvertretungsgesetzes angeführten Organen spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 31 Abs. 1 Landes-Personalvertretungsgesetz) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages () einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe () auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

Anlage 1 (Muster)

(zu )

„An den

Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses

der ………………(Dienststelle)

Antrag auf Zulassung zur Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl)

für die Personalvertretungswahlen

Ich, ……………………., geboren am ………………………….., Dienststelle………………., beantrage die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl), da ich am Wahltag voraussichtlich abwesend sein werde.

Begründung: ………………………………………………………………………….

Die Briefwahlunterlagen mögen an folgende Zustelladresse zugesandt werden:

………………………………………………………………………………………………………..

……………………………(Ort, Datum) ………………………..(Unterschrift)

Die Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. Der Antrag auf Zulassung zur Zulassung zur Stimmabgabe ist zu begründen und so rechtzeitig zu beantragen, dass die Zustellung oder Aushändigung der Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten Wahltag) möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann. Als mögliche Gründe kommen dienstliche Gründe (z.B. Dienstreise) oder private Gründe (z.B. Urlaub, Krankheit) in Betracht.

…………………………………………………………………………………………………………..

INFORMATION zur Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl)

Wird diesem Antrag durch den Dienststellenwahlausschuss stattgegeben, so erhalten Sie als Briefwähler in weiterer Folge eine eidesstattliche Erklärung, den/die amtlichen Stimmzettel, ein leeres Wahlkuvert und einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses versehenen, größeren Briefumschlag mittels eingeschriebenen Briefs oder persönlich ausgehändigt gegen Nachweise.

Der/die Stimmzettel ist/sind in das übermittelte Wahlkuvert zu legen, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

Sodann haben Sie auf der eidesstattlichen Erklärung durch Unterschrift zu bestätigten, dass Sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben. Anschließend ist das verschlossene Wahlkuvert und die Erklärung in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten oder ausgehändigten Briefumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.

Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Uhrzeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.

Hinweis: Ein zur Briefwahl Berechtigter kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.