Vorgang bei der Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (), können ihr Wahlrecht durch Übersendung des verschlossenen Briefumschlages im Postwege an den Dienststellenwahlausschuss ausüben.
(2) Dafür hat der Wahlberechtigte den von ihm ausgefüllten Stimmzettel () in das Wahlkuvert () zu legen und dieses zu verschließen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses darf das Wahlkuvert keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Sodann hat der Wahlberechtigte auf der eidesstattlichen Erklärung durch Unterschrift zu bestätigten, dass er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er das verschlossene Wahlkuvert und die Erklärung in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten oder ausgehändigten Briefumschlag ( ) zu legen. Dieser ist zu verschließen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(3) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 6 aufzubewahren.
(5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. der Briefumschlag nicht spätestens am Wahltag bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Uhrzeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt ist;
2. der Briefumschlag von einem Bediensteten stammt, der sein Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits ausgeübt haben ();
3. der Briefumschlag von einem Bediensteten stammt, der gemäß des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht besitzt;
4. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses des Briefumschlages ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inneliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
5. die eidesstattliche Erklärung nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
6. der Briefumschlag kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
7. das Wahlkuvert beschriftet ist.
(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe () hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Abs. 5 vorliegt.
(7) Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, dürfen diese Stimmabgaben in die Ermittlung des Wahlergebnisses () nicht miteinbezogen werden. Die betroffenen Briefumschläge sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichteinbeziehen in die Ergebnisermittlung sind in der Niederschrift () festzuhalten. Bei Zweifelsfällen ist nach einer anhand der Nichtigkeitsgründe nach Abs. 5 durchgeführten Beratung eine förmliche Abstimmung über die Frage der Nichtigkeit oder Miteinbeziehung der Stimmabgaben vorzunehmen. Die Ergebnisse der entsprechenden Abstimmungen sind ebenfalls in der Niederschrift () festzuhalten.
(8) Liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis () mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen.
