Zuständigkeit
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden. Die Aufgaben dieser sind vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden. Die Aufgaben dieser sind vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen.