Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden. Die Aufgaben dieser sind vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen.