Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feststellung der Wahlberechtigen

(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß des Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.