Abschnitt IIa Wahl der Vertrauenspersonen
Allgemeine Verweisung
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 7a des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
