Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IIa Wahl der Vertrauenspersonen

Allgemeine Verweisung

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 7a des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.