Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Wahl der Zentralpersonalvertretung

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung ( des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.