Abschnitt II
Wahl der Zentralpersonalvertretung
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung ( des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
