Stimmabgabe im Postweg (Briefwahl)
(1) Beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung kann die Zulassung zur Stimmabgabe im Postweg gemäß des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich beantragt werden (Muster Anlage 1). Der Antrag muss so rechtzeitig eingebracht werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der in Abs. 4 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechts benützen kann.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Antrags, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechts durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Für die Briefwahl ist auf Anordnung des Zentralwahlausschusses eine eideststattliche Erklärung herzustellen. Diese hat zu enthalten:
a) den Vor- und den Familienname, das Geburtsdatum und die Dienststelle des Wahlberechtigten,
b) eine Anleitung für die Vorgangsweise bei der Briefwahl ( und 3),
c) eine vom Wahlberechtigten zu unterfertigende Erklärung, dass er den Stimmzettel () persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, sowie
d) der Stempel des Dienststellenwahlausschusses.
(4) Wird dem Antrag auf Zulassung zur Briefwahl stattgegeben, so sind dem zur Briefwahl Berechtigten neben der eidesstattlichen Erklärung (Abs. 3) ein amtlicher Stimmzettel () sowie ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, ) sowie ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des zuständigen Dienststellenwahlausschusses versehener zweiter, größerer Briefumschlag mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln oder persönlich auszufolgen. Im Fall der persönlichen Ausfolgung hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
(5) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(6) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
