(l) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl der Zentralpersonalvertretung abgegebenen Stimmzettel im Sinne des gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, oder wenn dies nicht möglich ist, auf elektronischem Wege als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) (entfällt)
