Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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(l) Die Verständigung der in die Zentralpersonalvertretung Gewählten im Sinne des obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.