(l) Die Verständigung der in die Zentralpersonalvertretung Gewählten im Sinne des obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
(l) Die Verständigung der in die Zentralpersonalvertretung Gewählten im Sinne des obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.