Wählerliste
(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen ( zweiter Satz des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).
(2) Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses während der Auflagefrist einzubringen. Über diese Einwendungen hat der Dienststellenwahlausschuss binnen dreier Arbeitstage nach Einlangen der Einwendungen zu entscheiden. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat seine Entscheidung über die Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die binnen dreier Arbeitstage nach Zustellung der Entscheidung einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
(6) Die auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind.
