Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von und dieser Verordnung sind und der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) , und Abs. 2 letzter Satz, , und und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, anzuwenden. , bis d und g, , b und e, und Abs. 5, letzter Satz, und 7, bis 3, und 2, erster Satz, samt Überschrift, und samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(5) , und 11 und und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 419/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, nicht mehr anzuwenden.
(6) (zu ): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum 31. März 2019 zu erfolgen.
(7) sublit. cc und Abs. 1 Z 3 lit. c, , und 3, und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(8) , , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(9) Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:
1. Darf eine der in genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß dementsprechend;
2. darf die in genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;
3. darf die in genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß entsprechend;
4. darf die in genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß dementsprechend.
(10) , sowie Z 4 und 5, und 2, bis 5 und Abs. 2, und 12, , und 4, , samt Überschriften und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2020 treten mit 30. September 2020 in Kraft. Unbeschadet bescheidmäßig aufgegebener Meldepflichten gemäß § 28 Abs. 6 letzter Satz FM-GwG sind Referenzdaten gemäß erstmalig für den Zeitraum vom 2. Halbjahr 2020 bis zum 1. Halbjahr 2021 gemäß bis zum 10. August 2021 zu melden.
(11) (zu ): Für das FMA-Geschäftsjahr 2020 haben Kostenpflichtige gemäß einheitlich einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro und für das FMA-Geschäftsjahr 2021 eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 500 Euro zu leisten.
(12) und 5 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2021 treten mit 30. September 2021 in Kraft.
(13) , , , , , , , , 3 und 4, samt Überschrift, , , , 2 und 3, , , 2 und 3, und Abs. 2 zweiter Satz und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2022 treten mit 15. September 2022 in Kraft.
(14) , sublit. aa Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, lit. b, Z 3 lit. c und d sublit. aa und cc, lit. h und i, Abs. 3 und 4, und Z 3 lit. f, bis 12, Abs. 5 erster Satz, und 8, , 3a, 7 und 8, erster Satz, Abs. 3, 3a und 3b, samt Überschrift und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
(15) , , und , bis 13, und 9, und 9 sowie der Schlussteil des , , Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, zweiter und dritter Satz, samt Überschrift, § 21b und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 treten mit 30. September 2024 in Kraft.
(16) (Zum Entfall von , , und § 21b): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind , und Abs. 2, und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß zu behandeln.
(17) und und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 treten mit 30. Dezember 2024 in Kraft. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. , , und 2. Hauptstück 4. Abschnitt treten mit Ablauf des 29. Dezember 2024 außer Kraft.
(18) sublit. dd zweiter Anstrich und sublit. ee, Z 3 lit. g, , , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2025 treten mit 30. September 2025 in Kraft. Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, sind und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 weiterhin anzuwenden.
(19) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2026 treten mit 30. September 2026 in Kraft.
