Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Rechnungskreis 2

Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß werden mit 250 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale gemäß beträgt für Kostenpflichtige gemäß bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß bis f fällt.

(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß 250 Euro.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.