2. Abschnitt
Rechnungskreis 2
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß bis f fällt.
(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß 250 Euro.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
