Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Datenmeldungen

. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:

1. für den Rechnungskreis 1:

a) in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie ,

d) in Verbindung mit und Art. 99 CRR,

e) in Verbindung mit und Art. 99 CRR,

2. für den Rechnungskreis 2: in Verbindung mit

a) , 4 und in Verbindung mit der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,

b) in Verbindung mit der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,

3. für den Rechnungskreis 3:

a) Art. 26 und 27 MiFIR, und 3, , und in Verbindung mit , und und 2,

b) in Verbindung mit ,

d) in Verbindung mit ,

e) § 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit ,

f) in Verbindung mit , und IFR,

g) in Verbindung mit ,

4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit .

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 387/2024)

(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß und der Vorauszahlungsbeträge gemäß sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.

(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.