Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß zugeordnet sind;

2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß zugeordnet sind;

3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß zugeordnet sind;

4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß zugeordnet sind;

5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß zugeordnet sind;

6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß zugeordnet sind;

7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß zugeordnet sind;

8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß zugeordnet sind;

9. Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

(3) Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht () zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.