Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

1. Kostenpflichtige

a) aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG, die

– Kreditinstitute gemäß sind oder

– Kreditinstitute gemäß sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder

– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß sind oder

– Wertpapierfirmen gemäß oder gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz IFR sind,

bb) gemäß , die Repräsentanzen gemäß sind,

– Zahlungsinstitute gemäß sind oder

– Zweigstellen gemäß sind,

dd) gemäß des E-Geldgesetzes 2010, die

– E-Geld-Institute gemäß des E-Geldgesetzes 2010 sind oder

– Zweigstellen gemäß des E-Geldgesetzes 2010 sind,

ee) gemäß § 23 KKG,

– die Kreditdienstleister gemäß § 3 Z 8 KKG sind und nach diesem Bundesgesetz zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigt sind, oder

– die Kreditdienstleistungserbringer gemäß § 3 Z 7 KKG, an die gemäß § 12 KKG Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;

b) gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 bis 3 BaSAG, die

aa) Institute gemäß in Verbindung mit sind und aufgrund Bankgeschäfte betreiben,

bb) Finanzholdinggesellschaften gemäß oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß sind,

cc) EU-Zweigstellen gemäß sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Z 3 lit. i eingerichtet sind;

c) gemäß , die

– eine gemäß eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder

– eine gemäß betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

2. Kostenpflichtige gemäß , die

a) über eine Konzession

aa) gemäß als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß ,

bb) gemäß in Verbindung mit als kleines Versicherungsunternehmen gemäß ,

cc) gemäß in Verbindung mit als kleiner Versicherungsverein gemäß ,

dd) gemäß als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß

verfügen; ferner die

b) gemäß eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß sind;

c) Versicherungsholdinggesellschaften gemäß in Verbindung mit oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß in Verbindung mit sind;

d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß sind;

e) Privatstiftungen gemäß sind;

f) Zweckgesellschaften gemäß sind;

3. Kostenpflichtige gemäß den in genannten Bestimmungen,

a) die als Rechtsträger gemäß mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß oder Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b) deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß , die Dienstleistungen gemäß oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß , die Dienstleistungen gemäß oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d) die als Betreiber von Marktinfrastrukturen

aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);

bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);

e) die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß , als Verwaltungsgesellschaft gemäß , als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß oder als AIFM gemäß verfügen oder als AIFM gemäß registriert sind, ferner gemäß oder gemäß errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß (Verwalter kollektiver Portfolios);

g) die im Inland bei der FMA über eine Zulassung oder Registrierung als Administrator gemäß Art. 34 BMR verfügen (Administratoren);

h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);

i) die Wertpapierfirmen gemäß sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);

j) die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);

4. Kostenpflichtige gemäß , die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß verfügen.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 387/2024)

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises ( bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises ( bis 3, bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können ( dritter Satz FMABG).

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl. und 18