Mindestpauschale
. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß , die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
1. meldepflichtige Institute gemäß 500 Euro;
2. Emittenten gemäß 500 Euro;
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß , die Wertpapierfirmen sind 1 000 Euro;
3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß , die keine Wertpapierfirmen sind 500 Euro;
4. Clearingmitglieder gemäß 500 Euro;
5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß , soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß sind 1 000 Euro;
6. registrierte AIFM gemäß 500 Euro;
7. Administratoren gemäß 500 Euro;
8. abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß 500 Euro;
9. ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß 500 Euro;
Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.
(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß entspricht dem Parameter F gemäß .
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
