Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß , die der einzelne Kostenpflichtige gemäß im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß , die alle Kostenpflichtigen gemäß im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.

(2) Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr

1. zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß und

2. zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß

bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.