Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)

.  Ein Fehlbetrag, der gemäß , und im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.