Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behördliche Festsetzung der Datenbasis

. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß

1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

wobei Folgendes gilt:

1. n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2. b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1. eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß mit dem Mindestbetrag gemäß ,

2. eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß ,

3. eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß in Verbindung mit ,

4. eines Kostenpflichtigen gemäß mit den betraglichen Mindestkosten gemäß ,

5. einer Pensionskasse mit dem sich aus ergebenden Betrag,

6. eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß ,

7. eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß ,

8. eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß ,

9. eines der in genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß , soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß handelt, mit der Mindestpauschale gemäß ,

10. eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß ,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 387/2024)

12. einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma () mit der Mindestpauschale gemäß und

13. eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß mit der Mindestpauschale gemäß

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß , dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß in Verbindung mit vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung () keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß vorgesehenen Bildung der Summe der nach festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.