Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
2. bei einem Campingplatz, der in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des fällt, die bereits bestehende Überschreitung der 30 %-Grenze für Mobilheime auf dem Campingplatz gemäß weiter erhöht;
3. entgegen bzw Abs 5 der Behörde das vollständige und wahrheitsgetreue Verzeichnis gemäß oder die Auskunft gemäß nicht übermittelt;
4. entgegen vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
5. entgegen die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
6. entgegen an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
7. entgegen keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
8. entgegen die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
9. entgegen nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
10. entgegen Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
11. entgegen einem Auftrag gemäß den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
12. trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß den Campingplatz weiter betreibt;
13. entgegen keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
14. entgegen den Wohnmobil-Campingplatz betreibt, obwohl er die geplante Aufnahme des Betriebs der Behörde unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nicht angezeigt hat oder die Behörde gemäß den Betrieb untersagt hat;
15. entgegen einem auf Grund des oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen der Z 1, 6 und 12 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 2, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
3. in den Fällen der Z 3, 7 und 8 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.
