Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Betrieb von Campingplätzen

Aufnahme des Betriebs

(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.

(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Anzeige sind anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:

1. die Nachweise, deren Beibringung bei der Erteilung der Errichtungsbewilligung aufgetragen worden ist;

2. die Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung, die von einer staatlich autorisierten Einrichtung, einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden auszustellen ist, dessen Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf die Sachkompetenz zur Vornahme der erforderlichen Prüfung schließen lässt.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.