Nutzungsbeschränkung
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.
