Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über das Bewilligungsansuchen

(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn

1. die Anforderungen nach erfüllt werden,

2. die nach mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung () die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung () als baurechtliche Bewilligung.

(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.