5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.