In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.
(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(4) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5) Die , 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der , 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(9) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die , 4 Abs 3, 7c Abs 1a und 5, 8 Abs 2, 10, 11 Abs 3, 12a, 15 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 10 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 10 bestehenden und betriebenen bewilligungsfreien Campinganlagen, die auf Grund von in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 nun als bewilligungspflichtige Campingplätze angesehen werden, haben um die entsprechende Bewilligung innerhalb von 4 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 10 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das fristgerecht eingebrachte Ansuchen gilt der Betrieb des Campingplatzes als vorläufig zulässig.
