Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behördliche Aufsicht

(1) Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.

(2) Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.

(3) Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn

1. einem Mängelbehebungsauftrag (Abs 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;

2. dies zur Abwehr von Gefahren für Campinggäste oder für in deren Eigentum stehende Sachen notwendig ist;

3. keine Bewilligung gemäß vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird;

4. der Campingplatzinhaber mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden sind (), oder mindestens einmal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € zu ahnden sind (), bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Im Fall der Z 4 kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs auch bloß angedroht oder bloß für eine bestimmte Zeit angeordnet werden, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.

(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.