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Folterwaren (AH-4501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2008 · Quelle: Findok

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  1.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Güter und technische Unterstützung für Ausstellungen in Museen Gültige Genehmigung muss für die Abfertigung der Waren vorliegen. e-Zoll-Codierung: E990 Medizinisch-technische Güter Für medizinisch-technische Güter besteht eine allgemeine Ausnahme vom Ausfuhrverbot, d.h. solche Güter werden von diesem Verbot generell nicht erfasst. e-Zoll-Codierung: 7911 Friedenssicherungsmaß-nahme oder Krisenmanagement-operation Das Ausfuhrgenehmigungserfordernis gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen. Ist aus den Dokumenten nicht eindeutig ersichtlich, dass eine entsprechende Operation vorliegt, so kontaktiert die Zollstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. e-Zoll-Codierung: Y907 Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden Das Ausfuhrgenehmigungserfordernis gilt nicht für: Ausfuhren in die nachfolgend aufgelisteten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind,Dänemark: Grönland; Frankreich: Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon; Deutschland: Büsingen. sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht. Ist aus den Dokumenten nicht eindeutig ersichtlich, dass eine entsprechende Behörde Empfänger bzw. Ausführer ist, so kontaktiert das Zollamt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. e-Zoll-Codierung: Y908 Befreiungsbestimmungen der AußHV 2005 Die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 sind auf Folterwaren nicht anwendbar. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB