1. Ausfuhr 1.0. Allgemeine Vorschriften Ausfuhr im Sinne dieser Zolldokumentation bezeichnet jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung über Folterwaren werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt. Das bedeutet, dass die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 ZK in diese Gebiete keine Ausfuhr im Sinne der Verordnung über Folterwaren darstellt. Freizonen des Kontrolltyps I Das sind solche, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799a ZK-DVO). Die Genehmigungsfreiheit gilt daher bei Freizonen nur für Freizonen des Kontrolltyps I, da bei Freizonen des Kontrolltyps II die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK und Art. 799b ZK-DVO) werden.
