2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften Einfuhr im Sinne dieser Zolldokumentation ist jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Über-führung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Hinweis: Der Begriff Einfuhr ist hier weiter als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach ZK. Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung über Folterwaren werden Ceuta, Helgo-land und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt. Das bedeutet, dass die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 ZK aus diesen Gebieten bzw. keine Einfuhr im Sinne der Verordnung über Folterwaren darstellt. 2.1. Umfang der Maßnahme 1. Einfuhrverbot Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Medizinisch-technische Güter werden vom Verbot nicht erfasst. Warenkatalog siehe Abschnitt 8.2. Einfuhrgenehmigungserfordernis (Spezialfall) Güter, die im Bestimmungsmitgliedstaat in den sie eingeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Eine entsprechende gültige Genehmigung für die Waren ist erforderlich. e-Zoll-Codierung: Y905 2. Kennzeichnung der Güter im Zolltarif Die betroffenen Waren sind im Zolltarif entsprechend gekennzeichnet. 3. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 4. Einreihung der Güter Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur.
