4. Innergemeinschaftliche Verbringung Keine Beschränkung. 5. Vermittlung Keine Beschränkung. 6. Beschlagnahme 6.1. Beschlagnahme Wird für Güter, die in den Güter-Listen aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung über Folterwaren erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Die Beschlagnahme erfolgt in diesen Fällen unmittelbar nach Artikel 10 Absatz 2 der Verord-nung (EG) Nr. 1236/2005. 6.2. Verwertung Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme entweder keine Genehmigung bean-tragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts. Die betroffenen Zollbehörden kontaktieren zu diesem Zweck nach Ablauf von 6 Monaten das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle (Abtei-lung C2/2), 1011 Wien, Stubenring 1, Tel.: 01 71100/8327 DW, Fax 01 71100/8386 DW, e-Mail: [email protected]).
