3. Durchfuhr Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Gemein-schaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zuläs-sigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager. Bei anderen Gütern als solchen, "die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durch-geführt werden" gelten die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr. Freizonen des Kontrolltyps I Das sind solche, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799 Buchst. a ZK-DVO). Die Genehmigungsfrei-heit gilt daher bei Freizonen nur für Freizonen des Kontrolltyps I, da bei Freizonen des Kontrolltyps II die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt (Art. 168a ZK und Art. 799 Buchst. b ZK-DVO) werden.
