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Folterwaren (AH-4501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2008 · Quelle: Findok

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2.2. Verfahren bei Einfuhr Ordnungs-gemäße Genehmigung Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck als Nachweis dafür vor, dass die für die Enfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Die Nummer der Genehmigung ist in der Anmeldung anzuführen. Übersetzung Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zoll-formalitäten erledigt werden, so kann von dem Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. Geltung Die Genehmigungen für die Einfuhr gelten gemeinschaftsweit. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Dokument ersichtlich. Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind im An-hang zu dieser Arbeitsrichtlinie dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle A-1011 Wien Stubenring 1 Tel.: (+43) (0)1 71100 8327, Fax: (+43) (0)1 71100 8366 E-Mail: [email protected]   2.3. Einfuhrdokumente Einfuhr-genehmigung Entsprechende gültige Genehmigung für die einzuführenden Waren. e-Zoll-Codierung: Y905 (für den Spezialfall)   2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Befreiungsbestimmungen der AußHV 2005 Die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 sind auf Folterwaren nicht anwendbar. Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB