0. Einführung 0.1. Art der Maßnahme Verbot Ausfuhr Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Gilt unabhängig von der Herkunft der Güter. Einfuhr Gelistete Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Gilt unabhängig von der Herkunft der Güter. Technische Hilfe Jede Annahme aus Drittland oder Leistung im Drittland ist verboten. Genehmigungs-erfordernis Ausfuhr Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Gilt unabhängig von der Herkunft der Güter.
