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Folterwaren (AH-4501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2008 · Quelle: Findok

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  1.1. Umfang der Maßnahme 1. Ausfuhrverbot Waren Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Medizinisch-technische Güter werden vom Verbot nicht erfasst. Warenkatalog zum Ausfuhrverbot Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt:Galgen und Fallbeile ex 4421 90 98, ex 8208 90 00 Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen ex 8543 89 95, ex 9401 79 00, ex 9401 80 00, ex 9402 10 00, ex 9402 90 00 Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen ex 9406 00 38, ex 9406 00 80 Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz ex 8413 81 90, ex 9018 90 50, ex 9018 90 60, ex 9018 90 85 Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektro-schocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10.000 V auf Menschen Zwang auszuüben ex 8543 89 95 2. Ausfuhrgenehmi-gungserfordernis Waren Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Warenkatalog zum Ausfuhrgenehmigungserfordernis Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:Zwangsstühle und Fesselungsbretter (Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.) ex 9401 61 00, ex 9401 69 00, ex 9401 71 00, ex 9401 79 00, ex 9402 90 00, ex 9403 20 91, ex 9403 20 99, ex 9403 50 00, ex 9403 70 90, ex 9403 80 00 Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder (Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen) ex 7326 90 98, ex 8301 50 00, ex 3926 90 99 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen ex 7326 90 98, ex 8301 50 00, ex 3926 90 99 Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Aus-schreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen die eine Leerlaufspannung größer als 10.000 V haben (Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel wie in Nummer 1 bei Ausfuhrverbot beschrieben und auch nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden) ex 8543 89 95, ex 9304 00 00 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz und zugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz (Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte, selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden) ex 8424 20 00, ex 9304 00 00 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4) ex 2924 29 95 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6) ex 2939 99 00 3. Kennzeichnung der Güter im Zolltarif Die betroffenen Waren sind im Zolltarif entsprechend gekennzeichnet. 4. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 5. Einreihung der Güter Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur.