0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen 1. Folter Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüch-tern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendei-ner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind; 2. andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe jede Handlung, durch die einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind; 3. Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde Jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden; 4. Ausfuhr Jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; !! Achtung:!! Der Begriff Ausfuhr ist hier weiter als Ausfuhr und Wieder-ausfuhr nach ZK. 5. Einfuhr Jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; !! Achtung:!! Der Begriff Einfuhr ist hier weiter als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach ZK. 6. technische Hilfe Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein; 7. Museum Eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt; 8. zuständige Behörde Eine im Anhang aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über Folterwaren über Genehmigungsanträge entscheidet; 9. Antragsteller Bei Ausfuhren: jede natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers in einem Land ist, in das die Güter ausgeführt werden, und die befugt ist, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung über die Verbringung von dieser Verordnung über Folterwaren unterliegenden Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt; wenn bei solchen Ausfuhren nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei; bei Leistung technischer Hilfe in Drittländern die natürliche oder juristische Person, die die Leistung erbringen wird. (Umfasst nur Spezialfälle für historisch wertvolle Waren für Ausstellungen) 10. Folterwaren Die in der Verordnung über "Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten" bezeichneten Güter werden für Zwecke dieser Zolldokumentation einfach als "Folterwaren" bezeichnet.
