1.2. Verfahren bei Ausfuhr Ordnungsgemäße Genehmigung Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck als Nachweis dafür vor, dass die für die Ausfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Die Nummer der Genehmigung ist in der Anmeldung anzuführen. Übersetzung Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden. Geltung Die Genehmigungen für die Ausfuhr gelten gemeinschaftsweit. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Dokument ersichtlich. Zuständige Behörde Die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständigen Behörden sind im Anhang (Abschnitt 8.6.) zu dieser Arbeitsrichtlinie dargestellt, in Österreich ist dies: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle A-1011 Wien Stubenring 1 Tel.: (+43) (0)1 71100 8327, Fax: (+43) (0)1 71100 8366 E-Mail: [email protected] 1.3. Ausfuhrdokumente Ausfuhrgeneh-migung Die für die betreffende Ausfuhr erforderliche gültige Genehmigung. e-Zoll-Codierung: E990
