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Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2023 · Quelle: Findok

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Anlage 4 Verfahren, die bestimmte Länder gemäß Artikel 37 der EG-VerbringungsV gewählt haben Hinweis: Diese Anlage wurde im Hinblick auf die im ABl. L 35 vom 17.2.2022 verlautbarte Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1840 am 17. Februar 2022 entsprechend berichtigt. Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten: a)Verbot, b)vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (siehe Abschnitt 4.2.), c)keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.), d)im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichem Recht angewandt (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.). Wenn zwei Codes durch einen Bindestrich ("-") verbunden sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden sowie alle dazwischen liegenden Codes. Wenn zwei Codes durch einen Semikolon (";") getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes. Sind Abfälle sowohl in der Spalte B als auch in der Spalte D eingetragen, so bedeutet dies, dass neben den Kontrollverfahren nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch lokale Kontrollverfahren gelten. Sind bei einem bestimmten Staat einzelne Abfälle oder Abfallgemische nicht vermerkt, bedeutet dies, dass dieser Staat keine hinreichend eindeutige Bestätigung gegeben hat, dass diese Abfälle oder Abfallgemische zur Verwertung dorthin ausgeführt werden dürfen, und dass er auch keine hinreichend eindeutige Auskunft zu einem gegebenenfalls dort angewandten Kontrollverfahren erteilt hat. In diesen Fällen gilt nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Artikel 35 der genannten Verordnung. Ägypten a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Abfälle, die Chrom(VI)-Verbindungen enthalten unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Kupferschrott -Aluminiumschrott unter B1010: -alle übrigen Abfälle B1020 B1030 - B1040 B1050 B1060 B1070 B1080 - B1140 B1150 B1160 B1190 B1210 - B1230 B1240 B1250 B2010 unter B2020: -Bruchglas von Kathodenstrahlröhren und sonstigen beschichteten Gläsern unter B2020: -alle übrigen Abfälle B2060 - B2080 B2090 B2100 - B2110 B2120 B2130 B3011 B3020 - B3027 B3030; B3035 B3040 B3050 - B3070 B3080 B3090 - B3130 B3140 B4010 B4020 B4030 GC010 - GC050 GE020 GF010 GG030 GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Mischung von B1010 und B1050, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten Mischung von B1010 und B1070, wenn sie Chrom(VI)-Verbindungen enthalten Mischung von B1010, wenn sie Chrom(VI)- Verbindungen enthalten Mischung von B1010 und B1050, außer diejenigen, die Chrom(VI)- Verbindungen enthalten Mischung von B1010 und B1070, außer diejenigen, die Chrom(VI)- Verbindungen enthalten B1010-Gemische, wenn diese Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten Mischung B1010, mit Ausnahme derjenigen, die Chrom(VI)-Verbindungen bzw. Eisen- und Stahlschrott, Kupferschrott oder Aluminiumschrott enthalten Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Gemisch B3040 + B3080 Albanien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %) -Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %) unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott mit hohem Reinheitsgrad (98 %) -Aluminiumschrott mit hohem Reinheitsgrad (95 %) Algerien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1020 B1030 B1031 B1040 B1050 B1070 - B1220 B1230 - B1240 B1250 - B2020 unter B2030: -unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern unter B2030: -Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) B2040 - B2130 B3020 B3030 - B3035 B3040 - B3065 B3080 B3100 - B4030 GB040 - GC050 GF010 GC030 GG040 GN010 GN030 Abfallgemische Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Andorra a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Anguilla a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Argentinien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 B1020 B1030 - B1050 B1060 B1070 - B1090 unter B1100: -Hartzinkabfälle -zinkhaltige Oberflächenschlacke: -Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) -Zinkkrätze unter B1100: -Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % B1115 - B1130 B1140 B1150 - B1230 B1240 B1250 - B2110 B2120 - B2130 B3020: nicht sortierter Ausschuss B3020: alle übrigen Abfälle B3030 - B3120 B3130 - B4030 GB040 - GC010 GC020 GC030 - GF010 GG030 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 nicht sortierter Ausschuss Gemisch B3020 Alle übrigen Abfallgemische Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Armenien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B1100 B1170 - B1240 B3040 B3060 B3080 B3140 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle Aserbaidschan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: alle übrigen Abfälle unter B1010: -Zinnschrott -Schrott von Seltenerdmetallen B1020 - B1120 B1130 B1140 - B1250 unter B2010 -Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt -Glimmerabfälle -Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit -Flussspatabfälle unter B2010 -Abfälle von natürlichem Grafit -Feldspatabfälle -feste Siliciumdioxid-abfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden B2020 - B2030 unter B2040: -Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung -chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel -fester Schwefel -Natrium-, Kalium- und Calciumchloride -Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott unter B2040: -beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle -Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) -Natrium-, Kalium- und Calciumchloride -Carborundum (Siliciumcarbid) -Betonbruchstücke B2060 - B2070 B2080 B2090 - B2100 B2110 B2120 B2130 B3020 - B3035 B3040 B3050 unter B3060: nur Weintrub unter B3060: alle übrigen Abfälle B3065 - B3120 B3130 - B4030 GB040 - GC050 GE020 - GG040 GN010 - GN030 Äthiopien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Bahrain a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Bangladesch a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge: unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Aluminiumschrott -Kupferschrott B2020 B3020 unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Aluminiumschrott -Kupferschrott B2020 B3020 Belarus (Weißrussland) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1160 B1170 - B1210 B1220 B1230 - B1240 B1250 - B2130 B3020 - B3035 unter B3040: Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit) unter B3040: alle übrigen Abfälle B3050 unter B3060: nur Weintrub unter B3060: alle übrigen Abfälle B3065 - B3070 B3080 B3090 - B3130 B3140 B4010 - B4030 GB040 - GC030 GG040 GH010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Benin a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Bermuda a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Bolivien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Bosnien und Herzegowina a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Kupferschrott -Aluminiumschrott -Zinkschrott -Zinnschrott unter B1020: -Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) B1050 B1090 unter B1100: -Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % unter B1120: Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: -Scandium -Vanadium -Mangan -Kobalt -Kupfer -Yttrium -Niob -Hafnium -Wolfram -Titan -Chrom -Eisen -Nickel -Zink -Zirkonium -Molybdän -Tantal -Rhenium B1130 B2020 B3020 B3050 B3065 B3140 GC020 Botsuana a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle Brasilien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) -Eisen- und Stahlschrott -Nickelschrott -Zinnschrott -Titanschrott unter B1010: -Nickelschrott -Zinkschrott -Wolframschrott -Molybdänschrott -Tantalschrott -Magnesiumschrott -Kobaltschrott -Bismutschrott -Zirconiumschrott -Manganschrott -Germaniumschrott -Vanadiumschrott -Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott -Thoriumschrott -Schrott von Seltenerdmetallen -Chromschrott B1020 B1030 B1031 - B1040 B1031 - B1040 B1050 B1060 B1070 B1080 - B1090 B1080 - B1090 unter B1100: -Zinkhaltige Oberflächenschlacke: -Oberflächen-schlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) - Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) - Zinkkrätze -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall- verarbeitung -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % unter B1100: -Hartzinkabfälle -Alukrätze, ausgenommen Salzschlacke unter B1100: -Zinkhaltige Oberflächenschlacke: -Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) - Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) - Zinkkrätze -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetall- verarbeitung -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % B1115 B1120 B1120 B1130 B1140 B1140 B1150 B1160 - B1220 B1160 - B1220 B1230 - B2020 B2030 B2030 B2040 - B2130 B3020 - B3050 B3060 - B3070 B3080 - B3130 B3140 B4010 - B4030 GB040 - GC020 GC030 - GC050 GC030 - GC050 GE020 - GF010 GG030 - GG040 GG030 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Burkina Faso a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische B1010 Burundi a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische B1010 Chinesisch-Taipeh (Taiwan) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) unter B1010: -Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) -Molybdänschrott -Tantalschrott -Kobaltschrott --Bismutschrott -Zirconiumschrott -Manganschrott -Vanadiumschrott -Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott -Thoriumschrott -Schrott von Seltenerdmetallen -Chromschrott unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Kupferschrott -Nickelschrott -Aluminiumschrott -Zinkschrott -Zinnschrott -Wolframschrott -Magnesiumschrott -Titanschrott -Germaniumschrott unter B1020: -Cadmiumschrott -Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) -Selenschrott unter B1020: -Antimonschrott -Berylliumschrott -Tellurschrott B1030; B1031 B1040 B1050 B1060 B1070 - B1090 unter B1100: -Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke unter B1100: -Hartzinkabfälle -zinkhaltige Oberflächenschlacke B1115 B1120 B1120 B1130 - B1150 B1160 B1170 - B1250 B2010 - B2030 unter B2040: -Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung -beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle -fester Schwefel -Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) -Natrium-, Kalium- und Calciumchloride -Natrium-, Kalium- und Calciumchloride -Carborundum (Siliciumcarbid) -Betonbruchstücke -Lithium-Tantal- Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott unter B2040: -chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel B2060 - B2130 B3011 unter B3020: -hauptsächlich aus gebleichter Holzcellulose bestehendes Papier oder Wellpapier -andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1.geklebte/ laminierte Pappe (Karton) 2.nicht sortierter Ausschuss unter B3020: -ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe -Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt B3026 - B3035 B3040 B3040 B3050 B3060 B3065 B3070 B3080 B3080 B3090 - B3100 B3110 - B3140 B4010 B4020 B4030 GB040 GC010 GC020 GC030 GC050 GE020 GF010 GC030 GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Côte d'Ivoire (Republik Côte d'Ivoire) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Curaçao a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B2130 B3020 unter B3030 -Altwaren -Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus unter B3030 alle anderen Abfälle B3035 B3040 - B3065 B3070 B3080 - B4030 GB040 - GF010 GG030 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Dominikanische Republik a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Ecuador a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische El Salvador a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Französisch-Polynesien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Gabun a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Gambia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Georgien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B1010; B1020 B1030 - B1110 B1115 B1120 - B1190 B1200 B1210 - B1250 B2020 B2030 unter B2040: -alle übrigen Abfälle unter B2040: -Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel B2050 B2060 - B2130 B3020 B3026; B3027 B3030 - B3040 B3050 B3065 - B3140 B4010 - B4030 GF010 GG030 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Ghana a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Guatemala a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Guinea a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Guyana a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Haiti a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Honduras a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Hongkong (China) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1030 B1031 B1040 - B1050 B1060 - B1090 B1100 B1115 unter B1120: -Lanthanoide (Seltenerdmetalle): -Lanthan -Praseodym -Samarium -Gadolinium -Dysprosium -Erbium -Ytterbium -Cerium -Neodym -Europium -Terbium -Holmium -Thulium -Lutetium unter B1120: -Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: -Scandium -Vanadium -Mangan -Kobalt -Kupfer -Yttrium -Niob -Hafnium -Wolfram -Titan -Chrom -Eisen -Nickel -Zink -Zirkonium -Molybdän -Tantal -Rhenium B1140 - B1190 B1200; B1210 B1240 B1250 B2010 - B2040 B2060 - B2080 B2090 B2100 B2110 B2120; B2130 B3020 - B3090 B3100; B3110 B3120 B3130 B3140 B4010 - B4030 GB040 GC010 GC020 -Abfall aus unbestückten Leiterplatten GC020 -mit Ausnahme von Abfall aus unbestückten Leiterplatten GC030 GC050 GE020 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020, beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3050 Indien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) unter B1010: Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form: -Thoriumschrott -Schrott von Seltenerdmetallen unter B1010: Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form: -Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) -Eisen- und Stahlschrott -Kupferschrott -Nickelschrott -Aluminiumschrott -Zinkschrott -Zinnschrott -Wolframschrott -Molybdänschrott -Tantalschrott -Magnesiumschrott -Kobaltschrott -Bismutschrott -Titanschrott -Zirconiumschrott -Manganschrott -Germaniumschrott -Vanadiumschrott -Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott -Chromschrott B1020 B1030 B1031 B1040 B1050: Gemischte Nicht- Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend B1050: Gemischte Nicht- Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend B1060 B1070 B1080 B1090 unter B1100: Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: -Hartzinkabfälle -zinkhaltige Oberflächenschlacke: -Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) -Zinkkrätze -Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke B1115 B1120 - B1240 B1250 B2010 - B2100 B2110 - B2130 B3020 B3026 B3027 unter B3030: -Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: -Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff -Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren -andere Abfälle von Wolle -oder von feinen Tierhaaren -Abfälle von groben Tierhaaren -Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) -Garnabfälle -Reißspinnstoff -Sonstige -Flachswerg und -abfälle -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie) -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind -Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff): -aus synthetischen Chemiefasern -aus künstlichen Chemiefasern. -Altwaren -Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren -sortiert -Sonstige B3035 - B3060 B3065 B3070 - B3130 B3140: Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen B3140: Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben B4010 - B4030 GB040 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination 262030 262090 -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % GC010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile GC020 Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen GG040 Indonesien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 Thoriumschrott Alle Abfälle in B1010, ausgenommen: -Thoriumschrott B1020 unter B1020: -Antimonschrott, Beryllium, Cadmiumschrott B1030 - B1250 B2010 B2020 B2030 - B2130 B3011 unter B3020: -geklebte/laminierte Pappe (Karton) B3020, ausgenommen geklebte/laminierte Pappe (Karton) B3026; B3027 unter B3030: Altwaren B3030 ausgenommen Altwaren B3035 B3040 B3050 - B3070 B3080 B3090 - B3140 GB040 - GC050 GE020 Abfallgemische Alle Abfälle dieser Kategorie Iran (Islamische Republik Iran) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B1010 - B1090 Unter B1100: -folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken: -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (>92 % Zn), -Zinkkrätze -Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer, -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeit- ung, -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % unter B1100: -Hartzinkabfälle, -folgende zinkhaltige Oberflächenschlacken: -Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90 %Zn), -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (>92 % Zn), -Zinkrückstände aus dem Druckguss (>85 % Zn) B1115 B1120 - B1150 B1160 - B1210 B1220 - B2010 B2020 - B2130 B3020 B3030 - B3040 unter B3050: -Korkabfälle: Korkschrott oder Korkmehl unter B3050: -Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst B3060 - B3070 B3080 B3090 - B3130 B3140 B4010 - B4030 GB040 7112 2620 30 2620 90 GC010 GC020 GC030 GC050 GE020 ex 7001 ex 7019 39 GF010 GG030 GG040 GN010 GN020 GN030 Israel a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle Jamaika a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kambodscha a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme der Einträge unter B3011 B3011 Kap Verde a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kasachstan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1160 B1170 - B1240 B1170 - B1240 B1250 - B2130 B 3020 -- B 3035 unter B3040: -Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) unter B3040: -andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) B3050 B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös, außer Weintrub B3060 nur Weintrub B3065 - B3070 B3080 B3080 B3090 - B3130 B3140 B3140 B4010 - B4030 GB040 - GG030 GG040 GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Katar a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kenia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Kirgisistan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 nur Thoriumschrott unter B1010: alle übrigen Abfälle B1020 - B1115 unter B1120: -Lanthanoide (Seltenerdmetalle) unter B1120: -alle Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A B1130 B1140 B1150 B1160 - B1240 B1250 B2010 B2020 unter B2030: -unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern unter B2030: -Abfälle und Scherben von Cermets (Metall-keramik-Verbund-werkstoffe) B2040 - B2130 B3020 unter B3030: -Flachswerg und -abfälle -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) unter B3030: alle übrigen Abfälle B3035 - B3040 B3050 unter B3060: -alle übrigen Abfälle unter B3060: -getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten B3065 B3070 - B4030 GB040 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kolumbien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1070 B1080 B1090 B1100 B1115 - B1150 B1160 B1170 - B1190 B1200 B1210 B1220 B1230 - B1250 unter B2010: alle übrigen Abfälle unter B2010: Glimmerabfälle B2020 - B2030 unter B2040: alle übrigen Abfälle unter B2040: -chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel B2060 - B2130 B3020 unter B3030: -Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) -weder gekrempelt noch gekämmt -andere -Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff -Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren -andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren -Abfälle von groben Tierhaaren -Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) -Garnabfälle -Reißspinnstoff -andere -Flachswerg und -abfälle -Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie) -Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff): -aus synthetischen Chemiefasern -aus künstlichen Chemiefasern -Altwaren -Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus -sortiert -andere unter B3030: -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind B3035 - B3040 unter B3050: -Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten unter B3050: -Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst unter B3060: -Weintrub -andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeug-nisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen unter B3060: alle übrigen Abfälle B3065 unter B3070: Abfälle vom Menschenhaar Strohabfälle unter B3070: bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel B3080 B3090 - B3100 B3110 - B3130 B3140 - B4010 B4020 - B4030 unter GB040: -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % unter GB040: -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion GB040 GC010 GC020 GC030 - GF010 GG030 GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B1010 alle anderen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kongo (Demokratische Republik Kongo) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kosovo a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Kuba a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle Kuwait a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B1010 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Laos a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) unter B1010: - Thoriumschrott B1010, ausgenommen Thoriumschrott B1020 - B1250 B4020 B4030 GC010; GC020 Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Libanon a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) unter B1010: -Chromschrott unter B1010: alle übrigen Abfälle B1010, ausgenommen -Chromschrott B1020 - B1090 B1020 - B1090 unter B1100: -Zinkkrätze -Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke Unter B1100: -Hartzinkabfälle -zinkhaltige Oberflächenschlacke -Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (>90% Zn) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % unter B1100: -Hartzinkabfälle -zinkhaltige Oberflächenschlacke -Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)) -Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) -Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) -Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer -zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion -tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % B1115 B1115 B1120 - B1140 B1150 - B2030 B1150 - B2030 unter B2040: alle übrigen Abfälle unter B2040: -chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel B2040 B2060 - B2130 B3020 - B3130 B3020 - B3130 B3140 B3140 B4010 - B4030 B4010 - B4030 GB040 GB040 GC010; GC020 GC010; GC020 GC030; GC050 GE020 - GN030 GE020 - GN030 Liberia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme folgender Einträge: B1010 - B1250 B3011 B1010 - B1250 Macau (China) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Madagaskar a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Malawi a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle Malaysia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010; B1020 B1030 B1031 B1040 - B1080 B1090 B1100 B1115 B1200 - B2030 B1120 - B1190 unter B2040: -beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle -Betonbruchstücke -Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung unter B2040: -chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industrie-spezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel unter B2040: -fester Schwefel -Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) -Natrium-, Kalium- und Calciumchloride -Carborundum (Siliciumcarbid) -Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium- Niob-Glasschrott B2060 - B2130 B3011 - B3027 unter B3030: -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) unter B3030: -Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff -Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren -andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren -Abfälle von groben Tierhaaren unter B3030: alle übrigen Abfälle B3035 - B3050 unter B3060: -Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, einer zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen -Degras: Rückstände aus Fettstoffen oder aus tierischen oder pflanzlichen Wachsen -Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert -andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen unter B3060: -Nur Weintrub -Fischabfälle -Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall B3065 unter B3070: bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel unter B3070: -Abfälle von Menschenhaar -Strohabfälle B3080 - B3140 B4010 - B4030 GB040 GC010 GC020 - GC050 GE020 - GF010 GG040 GG030 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Malediven a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Mali a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Marokko a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)- unter B1010: alle übrigen Abfälle B1020; B1030 B1240 B1250 B1250 B2010 - B2040 B2060 - B2130 B3020 unter B3030: alle übrigen Abfälle unter B3060: Altwaren B3035 - B3130 B3140 B3140 B4010 - B4030 GB040 - GC050 GE020 - GG030 GG040 GN010 - GN030 GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Mauritius (Republik Mauritius) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Moldau (Republik Moldau) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle außer: unter B1010: Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl unter B1200: Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl unter B2020 und GE020: Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse: -Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend) unter B2110: Rotschlamm (Bauxitrückstand) unter B3011: Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 Ethylenpolymere unter B3020: Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss): -ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen -sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt -Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke): -alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften -andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss): - unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier) -sortiert (d. h. Papier in Stücken) unter B3030: Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) unter B3060: Tabakabfälle (Tabakrippen) Weintrub Rohweinstein unter B1010: Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl unter B1200: Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl unter B2020 und GE020: Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse: -Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthalten unter B2110: Rotschlamm (Bauxitrückstand) unter B3011: Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94 Ethylenpolymere unter B3020: Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss): -ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen -sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt -Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke): -alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften - andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss): - unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier) -sortiert (d. h. Papier in Stücken) unter B3030: Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) unter B3060: Tabakabfälle (Tabakrippen) Weintrub Rohweinstein Abfallgemische alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Monaco a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Montenegro a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Montserrat a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Mynmar/Birma a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Namibia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemisch Nepal a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Zinkschrott -Magnesiumschrott -Bismutschrott -Titanschrott -Zirconiumschrott -Manganschrott -Germaniumschrott -Vanadiumschrott -Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott -Thoriumschrott -Schrott von Seltenerdmetallen unter B1010: -Nickelschrott -Wolframschrott -Molybdänschrott -Tantalschrott -Kobaltschrott -Chromschrott unter B1010: -Edelmetalle (nur Gold und Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) -Eisen- und Stahlschrott -Aluminiumschrott -Zinnschrott unter B1010: -Kupferschrott B1020 - B1190 B1200 B1210 - B2040 B2060 B2070 - B2130 unter B3020: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: -andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1. geklebte/ laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss unter B3020: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: -ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe -hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe -hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) B3030 - B4030 GB040 - GF010 GG030 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B3020 alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Nicaragua a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Niger a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Chromschrott -Zinkschrott -Kupferschrott unter B1010: -Alle übrigen Abfälle B1020 B1030 - B1050 B1060 - B1080 B1090 B1100 B1115 - B1130 B1140 B1150; B1160 B1170 - B1190 B1200; B1210 B1220 B1230 B1240 B1250 B2010 - B2030 B2040 B2060 - B2110 B2120 B2130 B3020 B3026 B3027 - B3120 B3130 B3140 B4010 B4020; B4030 GB040 GC010 - GC050 GE020 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B1010 alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Nigeria a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 B1020 -Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) B1020 -Alle übrigen Abfälle B1030 - B1100 B1115 B1120 B1130 B1140 B1150 B1170 - B1250 B2010 - B2040 B2130 B2060 - B2120 B3020 B3026 B3027 - B3050 B3060 B3065 B3070 - B3140 B4010 - B4030 GB040 GC010 - GC050 GE020 - GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Nordmazedonien (Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Oman a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Aluminiumschrott unter B2040: -Schlacke aus der Kupferherstellung B3011 GG040 Alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle Pakistan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1080 B1090 B1100 B1115 B1120 - B2130 B3011 B3020 - B3035 B3040 B3050 unter B3060 -Weintrub Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen -Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert -Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall unter B3060: -getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten unter B3060: -Fischabfälle -andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 B3070 B3080 B3090 - B3130 B3140 B4010 - B4020 B4030 GB040 - GC010 GC020 - GC030 GC050 - GG040 GN010 GN020 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Panama a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Papua-Neuguinea a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Paraguay a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Peru a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Philippinen a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Kobaltschrott -Chromschrott -Thoriumschrott unter B1010: -alle übrigen Abfälle B1020 - B1090 B1100 B1150- B1190 B1200; B1210 B1220 - B1250 B2010 B2020 B2030 B2040 B2060 - B2130 B3011; B3020 B3026 - B3140 B4010 - B4030 GB040 GC010 GC020 GC030 GC050 unter GG040: -Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag zum Baseler Übereinkommen) dürfen nicht importiert werden. Die Vorbehandlung der Flugasche sollte den Anforderungen an Klinker- oder Zementproduktion entsprechen und im Ausfuhrland erfolgen. unter GG040: -Alle übrigen Abfälle GE020 GF010; GG030 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Ruanda a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Russland (Russische Föderation) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1031 B1050 - B1160 B1170 - B1200 B1220 B1230 B1240 B1250 - B2130 B3030 - B3035 B3040 B3050 B3060 B3065 - B3110 B3140 B4010 - B4030 GB040 - GC050 GE020 GG030 - GG040 GN010 - GN030 Sambia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle mit Ausnahme der in Spalte d aufgeführten Abfälle unter B3020: andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1.geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2.nicht sortierter Ausschuss B3030 B3035 B3050 - B3065 unter B3070: -Abfälle von Menschenhaar -Strohabfälle B3140 GE020 GF010 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische San Marino a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) unter B3020: -ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische São Tomé und Príncipe a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Senegal a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1100 B1115 - B1250 B2010 - B2040 B2060 - B2130 B3020; B3030 B3026; B3027 B3035 - B3140 B4010 - B4030 GB040 - GG030 GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIAder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Serbien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) B3011 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Seychellen a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B3040 unter B3050: -Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst unter B3050: -Korkabfälle: Korkschrott, Korkmehl oder Korkplatten B3065 - B4030 GB040 - GE020 GF010 GG030 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Simbabwe a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Singapur a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1100 B1115 - B1250 B2010 - B2130 B3011 B3020 - B3140 B4010 - B4030 GB040 - GC020 GC030 GC050 GE020 - GG030 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische St. Lucia a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische St. Vincent und die Grenadinen a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Sri Lanka a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle Südafrika a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle Sudan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Tadschikistan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1150 B1160 - B1200 B1210 - B1240 B1250 B2010 - B2030 B2040 Betonbruchstücke B2040 alle übrigen Abfälle B2060 - B2110 B2120 - B2130 B3020 unter B3030: -Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) -weder gekrempelt noch gekämmt -andere -Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff -Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren -andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren -Abfälle von groben Tierhaaren -Flachswerg und -abfälle -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie) -Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) -Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind unter B3030: -Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) -Garnabfälle -Reißspinnstoff -andere -Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) -aus synthetischen Chemiefasern -aus künstlichen Chemiefasern -Altwaren -Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus -sortiert -andere B3035 - B3040 B3050 unter B3060: -nur Weintrub -getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten -Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen unter B3060: -Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert -Fischabfälle -Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall -andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 B3070 B3080 B3090 - B3120 B3130 - B3140 B4010 - B4020 B4030 GB040 - GC020 GC030 GC050 - GF010 GG030 - GG040 GH013 GN010 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Tansania a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Thailand a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 - B1100 B1110; B1115 B1120 - B1150 B1160 B1170 - B1250 B2010 - B2040 B2060 B2070 B2080 B2090 - B2110 B2120; B2130 B3020 - B3035 B3040 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind B3040 alle übrigen Abfälle B3050 - B3130 B3140 B4010 - B4020 B4030 GB040 GC010 - GC030 GC050 - GF010 GG030; GG040 GN010 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3030 unter Gemisch B3040 Altreifen enthaltende Gemische unter Gemisch B3040 alle übrigen Abfallgemische unter Gemisch B3040 + B3080 Altreifen enthaltende Gemische unter Gemisch B3040 + B3080 alle übrigen Abfallgemische Gemisch B3050 Togo (Republik Togo) a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Trinidad und Tobago a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle GC010; GC020 alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle Abfallgemische Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3011 eingestuft sind. alle anderen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische Tschad a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Tunesien a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle B1010 B1010 B1020 - B1220 B1230 - B1240 B1230 - B1240 B1250 - B2130 unter B3020: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: -andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: -geklebte/ laminierte Pappe (Karton) -nicht sortierter Ausschuss unter B3020: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: -ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe -hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe -hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) unter B3020: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: -ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe -hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe -hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) unter B3030 alle übrigen Abfälle unter B3030 Altwaren unter B3030 alle übrigen Abfälle B3035 - B3065 B3035 - B3065 unter B3070: bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel unter B3070: -Abfälle von Menschenhaar -Strohabfälle unter B3070: -Abfälle von Menschenhaar -Strohabfälle B3080 B3080 B3090 - B4030 GB040 - GN030 Abfallgemische Gemisch B1010 + B1050 Gemisch B1010 + B1070 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B3040 + B3080 Gemisch B1010 Gemisch B1010 Gemisch B2010 Gemisch B2030 Gemisch B3020 Gemisch B3020 Gemisch B3030 Gemisch B3030 Gemisch B3040 Gemisch B3040 Gemisch B3050 Gemisch B3050 Turkmenistan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Ukraine a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Uruguay a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Usbekistan a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) unter B1010: -alle Abfälle, außer Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) B1020 B1031 B1050 - B1090 unter B1100: alle Abfälle, außer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion B1115; B1120 B1140 B1200 - B2030 unter B2040: -alle Abfälle, außer teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung B2130 B3020 - B3060 B3070 - B3090 B3120 - B4030 GB040 - GC030 GE020 GG030 - GN030 Abfallgemische alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006aufgeführten Abfallgemische Vereinigte Arabische Emirate a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische Vietnam a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) Einzelne Abfälle unter B1010: -Eisen- und Stahlschrott -Kupferschrott -Nickelschrott -Aluminiumschrott -Zinkschrott -Zinnschrott -Manganschrott B1190 - B1210 B2020 unter B3011: 2.Gehärtete Harze/ Kondensationsprodukte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze 3.Fluorierte Polymere: -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoroethylen/ Perfluoralkoxyalkane -Tetrafluorethylen / Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen / Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) Polyvinylidenefluorid (PVDF) unter B3011: 1.- nichthalogenierte Polymere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenter-ephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether 4.Ungefährliches Gemisch aus Kunststoffabfällen, bestehend aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET), sofern sie getrennt recycelt werden und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfällen sind Wallis und Futuna a) Ausfuhrverbot b) vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 4.2.) c) keine Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) d) Kontrolle im Empfängerstaat (Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.) alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische _______________________ (1)- Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. - Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. - Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.