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Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2023 · Quelle: Findok

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Anlage 1 Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV Anhang III - Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen ("Grüne" Abfallliste) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Teil I Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.): In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar: B1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form: Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) Eisen- und Stahlschrott Kupferschrott Nickelschrott Aluminiumschrott Zinkschrott Zinnschrott Wolframschrott Molybdänschrott Tantalschrott Magnesiumschrott Kobaltschrott Bismutschrott Titanschrott Zirconiumschrott Manganschrott Germaniumschrott Vanadiumschrott Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott Thoriumschrott Schrott von Seltenerdmetallen Chromschrott B1020 (1) Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.): Antimonschrott Berylliumschrott Cadmiumschrott Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) Selenschrott Tellurschrott B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (2) aufweisen B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (3) B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: Hartzinkabfälle zinkhaltige Oberflächenschlacke:Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) Zinkkrätze Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf "Schlacken aus der Kupferproduktion" usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % B1110 Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II. B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten: Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Anhang IV (Gelbe Abfallliste): Scandium Vanadium Mangan Kobalt Kupfer Yttrium Niob Hafnium Wolfram Titan Chrom Eisen Nickel Zink Zirconium Molybdän Tantal Rhenium Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Praseodym Samarium Gadolinium Dysprosium Erbium Ytterbium Cer Neodym Europium Terbium Holmium Thulium Lutetium B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A1150) B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen B1180 Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung B1240 Kupferoxid-Walzzunder B1250 Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten B2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form: Abfälle von natürlichem Grafit Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt Glimmerabfall Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit Feldspatabfälle Flussspatabfälle feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel fester Schwefel Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) Natrium-, Kalium- und Calciumchloride Carborundum (Siliciumcarbid) Betonbruchstücke Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott B2050 Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II. B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4160) B2070 Calciumfluoridschlamm B2080 In Anhang IV (Gelbe Abfallliste) nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A2040) B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4090) B2130 Bituminöses teerfreies (4) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3200) B3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN B3011 Kunststoffabfälle (siehe auch die entsprechenden Einträge A3210 und Y48 in Anhang IV) Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling * bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ** sind: -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich *** aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: **** -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ***** jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ** sind. ------------------------- *Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. **In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. ***In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. **** Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. ***** Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: 1. geklebte/laminierte Pappe (Karton) 2. nicht sortierter Ausschuss B3030 Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)weder gekrempelt noch gekämmt andere Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich ReißspinnstoffKämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren Abfälle von groben Tierhaaren Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)Garnabfälle Reißspinnstoff andere Flachswerg und -abfälle Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie) Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)aus synthetischen Chemiefasern aus künstlichen Chemiefasern Altwaren Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraussortiert andere B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle B3040 Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit) andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös: Weintrub getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert Fischabfälle Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (zB Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B3070 Folgende Abfälle: Abfälle von Menschenhaar Strohabfälle bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3100) B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3090) B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3110) B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind B4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A4070) B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein, Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang IV (Gelbe Abfallliste), A3050) B4030 Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Anhang IV (Gelbe Abfallliste) enthaltenen Batterien Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a)In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen. b)Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff "in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (5) Formen des darin aufgeführten Schrotts. c)Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: "Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)". d)Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf "Schlacken aus der Kupferproduktion" usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II. e)Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II. f)Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II. g)Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag: EU3011 Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I): nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen * sind: Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ** aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ** aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ** aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen *** -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Polytetrafluorethylen (PTFE) Polyvinylchlorid (PVC). ------------------------- *In Bezug auf den Begriff "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen. **In Bezug auf den Begriff "nahezu ausschließlich" können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen. ***Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. ------------------------- (1)Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff "in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts. (2)Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. (3)Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen. (4)Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50mg/kg betragen. (5)"Nicht dispersibel" umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten. Teil II Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (siehe Abschnitt 8.2.5.): Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen GB040 ex 7112 262030 262090 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination Sonstige Metallhaltige Abfälle GC 010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile GC020 Elektronikschrott (zB gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen GC030 ex 890800 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten GC050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (zB Aluminiumoxid, Zeolithe) Glasabfälle in nicht dispersibler Form GE020 ex ex 7001 701939 Glasfaserabfälle Keramikabfälle in nicht dispersibler Form GF010 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können GG030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken GG040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken BEIM GERBEN, DER PELZFELLVERARBEITUNG UND DER HÄUTE- UND FELLBEHANDLUNG ANFALLENDE ABFÄLLE GN010 ex 050200 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln GN020 ex 050300 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage GN030 ex 050590 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt