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Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2023 · Quelle: Findok

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Anhang IV - Liste von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen ("Gelbe" Abfallliste) Teil I Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.): 1.In Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar: Y46 Haushaltsabfälle * Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen Y48 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden: Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Liste A Teil 1) Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling ** bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen *** sind: -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: -Polyethylen (PE) -Polypropylen (PP) -Polystyrol (PS) -Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) -Polyethylenterephthalat (PET) -Polycarbonate (PC) -Polyether -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: -Harnstoff-Formaldehyd-Harze -Phenol-Formaldehyd-Harze -Melamin-Formaldehyd-Harze -Epoxidharze -Alkydharze -Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich **** aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: ***** -Perfluorethylen/-propylen (FEP) -Perfluoralkoxyalkane: -Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) -Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA) -Polyvinylfluorid (PVF) -Polyvinylidenfluorid (PVDF) -Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ****** jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen *** sind. ------------------------- *Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft. **Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. ***In Bezug auf den Begriff ,nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen' können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. **** In Bezug auf den Begriff ,nahezu ausschließlich' können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen. ***** Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen. ****** Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird. 2.In Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar: A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: Antimon Arsen Beryllium Cadmium Blei Quecksilber Selen Tellur Thallium jedoch ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) unter B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle. A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Antimon; Antimonverbindungen Beryllium; Berylliumverbindungen Cadmium; Cadmiumverbindungen Blei; Bleiverbindungen Selen; Selenverbindungen Tellur; Tellurverbindungen A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Arsen; Arsenverbindungen Quecksilber; Quecksilberverbindungen Thallium; Thalliumverbindungen A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: Metallcarbonyle Chrom(VI)-Verbindungen A1050 Galvanikschlämme A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. A1080 Abfälle von in Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Anhang III (Grüne Abfallliste) (7) aufgeführt sind A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Batterien bestehen. In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengenenthalten, dass sie dadurch gefährlich werden A1180 Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend. A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (8), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2080) A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) A2060 Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend. A3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4020) A3060 Nitrocelluloseabfälle A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3100) A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3090) A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3110) A3120 FLUFF - Schredderleichtfraktion A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (9) A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2130) A3210 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Anhang III sowie den Eintrag Y48 in diesem Anhang) A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (10) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (11) A4050 (12) Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide organische Cyanide A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4010) A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle) A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2120) A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (13) ist und welche den Gruppen in Anlage I des Basler Übereinkommens entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind A4160 In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2060) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes: a)In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste B sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen. b)Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte "ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle" als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen. c)Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend. d)Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten. e)Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II. f)Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag: EU48 Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen. ------------------------- (7)Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) (B1160) keine Ausnahme erwähnt. (8)PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg. (9)Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg). (10)"Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. (11)Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein. (12)Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II des Anhangs IV (Gelbe Abfallliste) zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten. (13)"Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. Teil II Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.): METALLHALTIGE ABFÄLLE AA010 2619 00 Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (14) AA060 2620 50 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (15) AA190 ex 8104 20 8104 30 brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren. VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN AB030 andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen AB070 Gießereisand AB120 ex ex 2812 90 3824 anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen AB130 Sandstrahlrückstände AB150 ex 3824 90 nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN AC060 ex 3819 00 Hydraulikflüssigkeit AC070 ex 3819 00 Bremsflüssigkeit AC080 ex 3820 00 Frostschutzmittel AC150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe AC160 Halone AC170 ex 4403 10 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz AC250 Grenzflächenaktive Stoffe AC260 ex 3101 Flüssiger Schweinemist; Fäkalien AC270 Abwasserschlamm AC300 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN AD090 ex 3824 90 anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder photografischen Materialien AD100 Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen AD120 ex ex 3914 00 3915 Ionenaustauschharze AD150 als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (zB Biofilter) VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN RB020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest ------------------------- (14)Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. (15)Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.