0. Definitionen Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Für die Besonderen Bestimmungen betreffend Syrien UP-3440 einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Syrien abgeschlossene Abkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind; (2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und Syrien; der Begriff Gemeinschaft umfasst nicht Ceuta und Melilla, doch ist eine Kumulierung mit Vormaterialien dieser Gebiete möglich; (3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Syrien für Ursprungserzeugnisse ergibt; (4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 2 festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.
