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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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1.2. Räumlicher Geltungsbereich 1.2.1. Abkommen EG - Syrien Der begünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Syriens Anwendung. 1.2.1.1. Hoheitsgewässer Die Begriffe "Syrien" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Syriens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich Fabrikschiffe, auf denen ihre Fischereierzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören (siehe Abschnitt 4.2.3.1.).