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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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7.2. Nähere Erläuterungen Die Präferenznachweise können in belgischer, dänischer, englischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, französischer, griechischer, niederländischer oder spanischer Sprache ausgestellt werden. Bei Vorlage eines Präferenznachweises in einer Sprache, die keine Amtssprache der EG ist, ist eine Übersetzung zu verlangen. Allerdings darf die Ausstellung nur dann erfolgen, wenn die Präferenznachweise als Beweismittel zur Anwendung des Abkommens dienen.