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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Industriell - gewerbliche Waren Gewerbliche Waren, die unter Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ausgenommen der in Anhang II (Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) zum Vertrag der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.