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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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5. Direkte Beförderung 5.1. Grundsätzliche Bedingungen Drittstaaten sind alle anderen Staaten als Syrien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.