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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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7.5.1. Gültigkeitsdauer Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss innerhalb von 5 Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets der Zollstelle des Einfuhrstaats oder -gebiets vorgelegt werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden. Da das Formblatt EUR.2 nur im Postverkehr zulässig ist, wurde im Abkommen keine Gültigkeitsdauer festgesetzt.