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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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4.2. Autonomer Ursprung 4.2.3. Vollständige Erzeugung 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "ihrer Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, die in einem Mitgliedstaat oder in Syrien eingetragen oder dort angemeldet sind, die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Syriens führen, die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Syriens oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in Syrien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Syriens sind und im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten oder Syrien, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Syriens gehört, deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Syriens besteht, deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Syriens besteht.