BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok
4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt ist. In diesem Fall genügt jede Be- oder Verarbeitung.