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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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4.3.5. Bestimmung des Ursprungslandes Im Falle einer Kumulierung ist als Ursprungsland jenes Land anzusehen, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt ist. In diesem Fall genügt jede Be- oder Verarbeitung.