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Arbeitsrichtlinie "Syrien" (UP-3440)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.05.2012 · Quelle: Findok

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7.8. Wertgrenzen Die Wertgrenzen sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung eine Wertgrenze nicht vorgesehen (zB bei Fakturierung in $), ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in Euro heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in Euro umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zugrunde zulegen. Die Wertgrenzen für die EUR.2 (Abschnitt 7.1.), Privateinfuhren durch Reisende und private Sendungen (UP-3000 Abschnitt 7.6.) sind hinsichtlich Euro in der nachstehenden Tabelle, hinsichtlich der anderen Währungen der Mitgliedstaaten der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 7.8. zu entnehmen. Land EUR.2 Privateinfuhren durch Reisende Private Sendungen Euro 2.820 565 200 Syrien